29. December 2016

Vertrag zwischen Jobcenter und Hartz IV-Betroffenem

Über Nutzen und Tücken der Eingliederungsvereinbarung informierte das Sozialforum Göltzschtal der Regionalgruppe Vogtland in seiner Dezemberveranstaltung 2016. Thema war der Vertrag, den das Jobcenter mit fast jedem erwerbsfähigen Hartz IV-Betroffenem abschließt.


Da dieser Vertrag der Optimierung des Eingliederungsprozesses dienen soll, kann er eigentlich nur nach einer umfangreichen Potentialanalyse (lt. Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit) gemeinsam mit dem Erwerbssuchenden erarbeitet werden. Diese Aufgabe erfordert vom Vermittlungspersonal des Jobcenters nicht nur Kenntnisse über verschiedenste Berufsbilder, sondern auch Sensibilität und Empathie für den Gegenübersitzenden. In der Praxis ist das oft nicht der Fall. Nur bedingt hat der Betreffende als untergeordneter Vertragspartner Möglichkeit der Einflussnahme. Er hat sich dem Handlungsspielraum des Mitarbeiters im Jobcenter zu fügen.


Kommt es aus Gründen der Verweigerung der Unterschrift zu keinem Abschluss, führt dies nicht zu Sanktion, jedoch erlässt die Behörde einen Verwaltungsakt mit identischem Wortlaut, wogegen mit rechtlichen Mitteln widersprochen werden kann. Bevor es soweit kommt, sollte jedoch von dem wenigen Mitspracherecht Gebrauch gemacht werden.


Für den Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung ist grundsätzlich wichtig, dass Pflichten und Leistungen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Kosten, die sich aus den Forderungen des Jobcenters an den Erwerbssuchenden ergeben, müssen unbedingt komplett abgedeckt werden. Dazu zählen die finanzielle Absicherung von Bewerbungen und Vorstellungsgesprächen. Ist dies in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten, dann besteht ein rechtlicher Anspruch darauf.


Wenn die Pflichten der Eingliederungsvereinbarung nicht erfüllt werden, kann der Betreffende mit 30prozentigem Abzug der Hartz IV-Leistung bestraft werden. Absurde Wünsche des Jobcentermitarbeiters, wie die „Erstellung der Bewerbungen nach DIN 5008“ sind deshalb nicht zu akzeptieren.


Betreffende sollten den ihnen beim Meldetermin vorgelegten Eingliederungsvorschlag zur Überprüfung mit nach Hause nehmen und evtl. von kompetenter Stelle prüfen lassen. Der unterzeichnete Vertrag mit Änderungen bzw. Streichungen dem Jobcenter vorgelegt, bewirkt manch wundersame Wendung. Angemessene Gegenvorschläge wurden Erfahrungsberichten der Besucher des Sozialforums zufolge schon erfolgreich übernommen.


Kathrin Kosche

 

 

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