Finanzbeirat

Der Landesfinanzbeirat ist laut Landessatzung (§§ 38 bis 40) ein ständiges Beratungsgremium des Landesverbandes in Finanz- und Vermögensfragen. Er wird für die Dauer von zwei Jahren vom Landesvorstand, dem Landesrat und den Kreisvorsitzende gewählt.

Zusammensetzung

Am 5. Februar 2016 wurde der Finanzbeirat für die Jahre 2016 und 2017 gewählt. Nachfolgende Genossinnen und Genossen gehören diesem Finanzbeirat an:

  • Bernd Spolwig, Landesschatzmeister
  • Angela Hähnel
  • Tilo Hellmann
  • Karin Höfer
  • Jan-Robert Karas
  • Gitta Müller
  • Franziska Wendler

 

 

Kontakt

Der Finanzbeirat ist unter nachfolgender E-Mail-Adresse erreichbar:

Finanzbeirat[at]dielinke-sachsen.de

Auszug aus der Landessatzung

§ 38 Aufgaben des Finanzbeirates

(1) Der Finanzbeirat ist ein ständiges Beratungsgremium des Landesverbandes in Finanz- und Vermögensfragen. Er wird in der Regel für die Dauer von zwei Jahren gebildet.
(2) Der Finanzbeirat hat folgende Aufgaben:
a) Führung der Diskussion über die Finanzierung der Arbeit des Landesverbandes auf allen Ebenen,
b) Erarbeitung von Empfehlungen zum jährlichen Finanzplan,
c) Erarbeitung von Empfehlungen zum Finanzkonzept und zur Finanzordnung des Landesverbandes,
d) Erarbeitung von Empfehlungen zu wichtigen Einzelentscheidungen in Finanz- und Vermögensfragen,
e) Beratung der Kreisverbände und der landesweiten Zusammenschlüsse in allen Finanz- und Vermögensfragen.

§ 39 Zusammensetzung des Finanzbeirates


(1) Der Finanzbeirat setzt sich zusammen aus:
a) mindestens sechs durch Landesvorstand, Landesrat und Kreisvorsitzende zu wählenden Mitglieder, darunter mindestens vier KreisschatzmeisterInnen,
b) der Landesschatzmeisterin bzw. dem Landesschatzmeister.
c) Die genaue Anzahl der Mitglieder des Finanzbeirates wird durch den Landesvorstand, den Landesrat und die Kreisvorsitzenden beschlossen.

(2) Der Finanzbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Dieser wird im Verhinderungsfall durch die Landesschatzmeisterin bzw. den Landesschatzmeister vertreten.

§ 40 Arbeitsweise des Finanzbeirates

(1) Der Finanzbeirat wird bei Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, von der oder dem Vorsitzenden oder der Landesschatzmeisterin bzw. dem Landesschatzmeister einberufen.
(2) Der Finanzbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.